Rückstau­schä­den: War­um Sie sich schüt­zen soll­ten!

Bei Stark­re­gen geht so man­cher Kel­ler­wohn­raum buch­stäb­lich baden. Das muss nicht sein!

Der Grund dafür: Rückstau­schä­den. Wäh­rend es wie aus Eimern schüt­tet, füllt sich der öffent­li­che Kanal lang­sam auf, bis nichts mehr hin­ein­geht. Das Netz ist über­las­tet. Wenn unter­halb der soge­nann­ten Rück­stau­ebe­ne (in der Regel liegt sie auf Höhe der Stra­ßen­ober­kan­te) Ent­wäs­se­rungs­an­la­gen der umlie­gen­den Häu­ser ange­schlos­sen sind, drückt das Was­ser aus dem Kanal und tritt im Haus­in­ne­ren flut­ar­tig aus.

Der nächs­te Rück­stau kommt bestimmt

“In mei­ner Wohn­ge­gend staut sowie­so nichts zurück” ist ein belieb­tes Argu­ment dafür, die Inves­ti­ti­on in einen ver­nünf­ti­gen Rückstau­schutz nach hin­ten zu schie­ben. Dabei wird ger­ne ver­ges­sen, dass Rück­stau ten­den­zi­ell jeden tref­fen kann – immer­hin sind die ein­zi­gen Vor­aus­set­zun­gen, dass es stark reg­net und das öffent­li­che Kanal­netz über­las­tet ist.

Tat­säch­lich ist der Ein­bau einer Rück­stau­vor­rich­tung Pflicht, da per Gesetz jeder Haus­ei­gen­tü­mer sel­ber zu ent­spre­chen­den Schutz­maß­nah­men her­an­ge­zo­gen wird. Fakt ist: Das öffent­li­che Kanal­sys­tem kann Flut­mas­sen aus Stark­re­gen­er­eig­nis­sen nicht stem­men – der­ar­ti­ges zu ver­lan­gen wäre unrea­lis­tisch. Das aller­dings nimmt Haus­ei­gen­tü­mer in die Ver­pflich­tung, sel­ber aktiv zu wer­den. Die gute Nach­richt dabei: Der Staat ver­folgt die kon­kre­te Umset­zung von Schutz­maß­nah­men in der Regel nicht und ver­teilt kei­ne Buß­gel­der für feh­len­de Rück­stau­vor­rich­tun­gen. Die schlech­te Nach­richt: Bei Rückstau­schä­den ohne ent­spre­chen­de Schutz­an­la­gen blei­ben Sie (ohne geeig­ne­te Ver­si­che­run­gen, Stich­wort: Ele­men­tar­schä­den) zu 100% auf den Kos­ten sit­zen. Wenn sich Ihr Kel­ler gera­de in Atlan­tis ver­wan­delt hat, kann das recht teu­er wer­den.

In der Ent­wäs­se­rungs­sat­zung der Stadt Oer-Erken­sch­wick heißt es dazu bei­spiels­wei­se:

“Der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer hat sich gegen Rück­stau von Abwas­ser aus dem öffent­li­chen Kanal zu schüt­zen. Hier­zu hat er Ablauf­stel­len unter­halb der Rück­stau­ebe­ne (in der Regel die Stra­ßen­ober­kan­te im Anschluss­be­reich) durch funk­ti­ons­tüch­ti­ge sowie geeig­ne­te Rück­stau­si­che­run­gen gemäß den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ein­zu­bau­en. Die Rück­stau­si­che­rung muss jeder­zeit zugäng­lich sein und so errich­tet und betrie­ben wer­den, dass eine Selbst­über­wa­chung des Zustan­des und der Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Anschluss­lei­tung mög­lich ist”; § 13 Abs. 3 Ent­wäs­se­rungs­sat­zung der Stadt Oer-Erken­sch­wick

Die spe­zi­fi­schen Richt­li­ni­en unter­schei­den sich je nach Gemein­de unter ande­rem in der Defi­ni­ti­on der Rück­stau­ebe­ne, die Ver­pflich­tung der Haus­be­sit­zer gilt jedoch über­all in Deutsch­land. Ab einer bestimm­ten Regen­in­ten­si­tät wird erwar­tet, dass das Kanal­sys­tem kurz­zei­tig ver­sagt.

Fazit

Letzt­end­lich muss sich gegen Rückstau­schä­den jeder absi­chern, der noch kei­ne Rück­stau­vor­rich­tung hat. Extrem­wet­ter macht nicht vor Stra­ßen oder Gemein­den Halt, die his­to­risch wenig mit Über­las­tun­gen im Kanal zu kämp­fen hat­ten.

Bei Rück­fra­gen kön­nen Sie sich wäh­rend unse­rer Büro­zei­ten (Mo.-Fr. zwi­schen 07:00–16:30 Uhr) jeder­zeit an uns wen­den. Wäh­len Sie dafür ein­fach unse­re kos­ten­lo­se Hot­line 08000–699007. Unser Not- und Stö­rungs­dienst steht Ihnen rund um die Uhr zur Ver­fü­gung. Wir freu­en uns auf Ihren Anruf!

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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • wie sieht es aus als Mie­ter? wer zahlt den Scha­den? Wrnn der Ver­mie­ter sowas nicht hat?

    Antworten
    • Rückstauprofi
      4. Juni 2018 9:32

      Hal­lo Frau D.!

      Soll­te Ihr Ver­mie­ter kei­ne funk­ti­ons­tüch­ti­ge Rück­stau­si­che­rung instal­liert haben, sieht es im Scha­den­fall (z.B. Rück­stau durch Stark­re­gen) wahr­schein­lich schlecht aus. Wobei ich an die­ser Stel­le aus­drück­lich erwäh­nen möch­te, dass ohne Kennt­nis­se von den ört­li­chen Gege­ben­hei­ten eine pau­scha­le Aus­sa­ge dahin­ge­hend unmög­lich ist.

      Sie als Mie­te­rin könn­ten über eine ent­spre­chen­de Haus­rat­ver­si­che­rung (WICH­TIG: mit dem Ein­schluss Ele­men­tar­schä­den, z.B. bei Über­schwem­mung, Rück­stau durch Stark­re­gen etc.) einen evtl. ent­stan­den Scha­den über die Ver­si­che­rung abwi­ckeln las­sen. Sie soll­ten in jedem Fall das Klein­ge­druck­te (Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen) genau stu­die­ren, weil eini­ge (Hausrat-)Versicherungen eine „funk­tio­nie­ren­de Rückstau­schi­che­rung“ vor­schrei­ben.

      Wir neh­men ger­ne einen Rück­stau­ch­eck vor Ort vor! Spre­chen Sie mit Ihrem Ver­mie­ter, der uns jeder­zeit kon­tak­tie­ren kann (02368−699007).

      Bes­te Grü­ße
      Klaus Wieth­mann

      Antworten

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