Urteil: Stark­re­gen­schutz ist Sache von Haus­ei­gen­tü­mern

Woh­nen in Hang­la­ge erfreut sich gro­ßer Beliebt­heit. Gera­de in dicht bebau­ten Städ­ten bie­tet das Haus am Hang häu­fig einen wei­ten Aus­blick ohne Beton­klöt­ze vor dem eige­nen Bal­kon. Lei­der hat der Pan­ora­ma­blick auch sei­ne Tücken. Am Gefäl­le strömt Regen­was­ser näm­lich ger­ne sturz­flut­ar­tig her­un­ter. Extrem­wet­ter­er­eig­nis­se ver­wan­deln den Traum vom Haus in Hang­la­ge des­halb bis­wei­len in einen Alb­traum.

Was­ser im Kel­ler nur auf­grund der geo­gra­fi­schen Lage ist ärger­lich. Dazu hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz aller­dings klar geur­teilt, wer für den Stark­re­gen­schutz Sor­ge zu tra­gen hat.

 

Gemein­de ist nicht ver­ant­wort­lich

In dem kon­kre­ten Urteil aus dem Jahr 2019 woll­te ein Haus­be­sit­zer sei­ne Gemein­de zwin­gen, Maß­nah­men aus dem Bebau­ungs­plan durch­zu­füh­ren. Laut die­sem waren gleich neben dem Haus ein bepflanz­ter Strei­fen und eine Böschung geplant. Die­se, so die Argu­men­ta­ti­on des Haus­be­sit­zers, soll­ten sein Gebäu­de vor Stark­re­gen schüt­zen. Das sei immer­hin Auf­ga­be der Gemein­de.

Genau die­se Ansicht macht das Urteil span­nend, denn das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz hat hier klar Stel­lung bezo­gen. Es stell­te klar, dass ein Bebau­ungs­plan nur der Stadt­pla­nung dient, nicht ein­zel­nen Bür­gern. Im Plan ver­merk­te Maß­nah­men kann die Stadt also nach Lust, Lau­ne und Bud­get bau­en oder ver­wer­fen. Ein Recht des Ein­zel­nen auf Ein­kla­gung von Maß­nah­men zu sei­nem eige­nen Vor­teil besteht hin­ge­gen nicht. Der hier beklag­te Grün­strei­fen war ohne­hin nicht für den Stark­re­gen­schutz gedacht, son­dern als Gegen­ge­wicht zu Bau­maß­nah­men der Stadt.

Ganz im Regen ste­hen las­sen Gemein­den ihre Bür­ge­rin­nen und Bür­ge­rin­nen ohne­hin nicht. Auch das wur­de vom Ver­wal­tungs­ge­richt her­vor­ge­ho­ben, denn an Hang­la­gen wird Regen­was­ser in der Regel so um- und ablei­tet, dass nicht bei jedem Sprüh­re­gen “Land unter!” herrscht. Bei einem Stark­re­gen­er­eig­nis sieht die Lage frei­lich anders aus. Wer sich davor schüt­zen will, ist dafür laut dem Urteil sel­ber ver­ant­wort­lich.

Wie kön­nen Sie mit Ihrem Stark­re­gen­schutz ver­ant­wort­lich umge­hen?

Das Ver­wal­tungs­ge­richt stützt sich bei sei­nem Urteil auf die Tat­sa­che, dass mit ent­spre­chen­den Maß­nah­men nie­mand einem Stark­re­gen schutz­los aus­ge­setzt sein muss. Zwar ist gegen einen Tsu­na­mi oder Welt­un­ter­gang noch kein Kraut gewach­sen, dem han­dels­üb­li­chen Stark­re­gen kön­nen Sie aber eini­ges ent­ge­gen­set­zen. In dem oben beschrie­be­nen Gerichts­ur­teil emp­fahl das Gericht selbst, der Haus­be­sit­zer möge doch eine Mau­er bau­en.

Ganz so ein­fach ist in der Rea­li­tät aller­dings nicht immer. Bevor Sie über­eilt zu Mör­tel und Back­stein grei­fen, soll­ten Sie zunächst ein­mal Ihr per­sön­li­ches Risi­ko aus­wer­ten, bezie­hungs­wei­se aus­wer­ten las­sen. Dafür lohnt sich bei­spiels­wei­se ein Blick auf eine soge­nann­te Stark­re­gen­kar­te. Die­se wer­den auf der Basis von Modell­rech­nun­gen erstellt und sol­len aus­rech­nen, wo bei Stark­re­gen das Hoch­was­ser­ri­si­ko am höchs­ten ist. Sehr nütz­lich – und weil sich die Kar­ten seit ein paar Jah­ren wach­sen­der Beliebt­heit erfreu­en, wer­den sie von immer mehr Städ­ten her­aus­ge­ge­ben.

Modell­rech­nun­gen bie­ten zwar einen guten ers­ten Ein­blick, haben aber kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Wer es wirk­lich wis­sen will, greift zu tie­fer gehen­den Maß­nah­men. Beson­ders inter­es­sant ist hier der soge­nann­te Hoch­was­ser­pass. Die­ser wird in zwei Schrit­ten erstellt. Zunächst fül­len Sie einen Fra­ge­bo­gen aus, den Sie kos­ten­los per Mail anfor­dern kön­nen. Die­ser lie­fert einen ers­ten Über­blick und soll dar­über hin­aus für mög­li­che Schwach­stel­len am Haus sen­si­bi­li­sie­ren. Im zwei­ten Schritt schaut sich Fach­per­so­nal vor Ort die Lage an und erstellt einen detail­lier­ten Über­blick für Ihr per­sön­li­ches Risi­ko bei Extrem­wet­ter­er­eig­nis­sen.

Schutzmaßnahmen…nach Maß!

Ein Hoch­was­ser­pass lie­fert nach einer kon­kre­ten Ein­schät­zung der Lage auch gleich wich­ti­ge Hin­wei­se, wie Sie Ihr Risi­ko sen­ken kön­nen. Hier kris­tal­li­siert sich her­aus, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz die Risi­ko­vor­sor­ge bei Wei­tem nicht ein­fach auf Bür­ger “abwälzt”. Das per­sön­li­che Hoch­was­ser­ri­si­ko eines jeden Haus­be­sit­zers ist schlicht zu indi­vi­du­ell, als dass eine Gemein­de je eine “Lösung für alle” pla­nen könn­te. Dem dro­hen­den Extrem­wet­ter kön­nen Sie dafür eini­ges ent­ge­gen­set­zen.

Der Klas­si­ker unter den Maß­nah­men ist ein ver­nünf­ti­ger Rückstau­schutz. Wenn der Was­ser­pe­gel im Kanal­netz rapi­de ansteigt, drückt das Abwas­ser näm­lich ger­ne in die Lei­tun­gen der umlie­gen­den Gebäu­de. Wenn dann zwi­schen Kanal und Ihrem Haus kei­ne Rück­stau­si­che­rung liegt, ver­wan­delt sich Ihr Kel­ler in eine Sumpf­land­schaft. Laut Gesetz ist jeder Haus­be­sit­zer zu einer sol­chen Rück­stau­si­che­rung ver­pflich­tet. Die klei­nen Klap­pen im Boden sind bei Stark­re­gen das ers­te Mit­tel der Wahl – und soll­ten zumin­dest hin und wie­der gewar­tet wer­den.

Außer­dem gibt es eine Viel­zahl von Maß­nah­men, die wirk­lich jede Schwach­stel­le am Haus abde­cken. Von Fens­tern über Türen und Licht­schäch­te kön­nen Sie nach Bedarf und Inter­es­se so ziem­lich alles hoch­was­ser­fest machen. Fach­per­so­nal vor Ort kann dafür Plä­ne erstel­len, die exakt auf Sie zurecht­ge­schnit­ten sind.

Mit dem Urteil 3 K 53218.MZ legt das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz den Hoch­was­ser­schutz in die Hän­de der Haus­be­sit­zer – in dem Wis­sen, dass Sie selbst bes­ser vor­sor­gen kön­nen als ein Bebau­ungs­plan. Wir ermun­tern dazu, das Urteil als Chan­ce zu betrach­ten. Denn falls in direk­ter Kon­se­quenz mehr Bür­ge­rin­nen und Bür­ger eige­ne Maß­nah­men tref­fen und beim nächs­ten Stark­re­gen nicht gleich ihr gan­zes Mobi­li­ar ver­lie­ren, ist das letzt­end­lich ein Schritt nach vor­ne.

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