Was­ser­schutz­ge­bie­te: Beson­de­re Anfor­de­run­gen an Ihre Ent­wäs­se­rungs­an­la­gen

Dass gera­de Ent­wäs­se­rung so ein tro­cke­nes The­ma sein kann, ist Iro­nie des Schick­sals. Trotz­dem soll­ten Besit­zer von Neu- und Alt­bau­ten in Was­ser­schutz­ge­bie­ten einen Blick auf das Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG) wer­fen, denn bei Miss­ach­tung dro­hen bis­wei­len hohe Buß­gel­der.

Was ist ein Was­ser­schutz­ge­biet?

Kurz gesagt sind Was­ser­schutz­ge­bie­te Berei­che, in denen bestimm­te Gewäs­ser wie das Grund­was­ser, Seen, Trink­was­ser­schutz­ge­bie­te oder ande­re ober­ir­disch lie­gen­de Gewäs­ser wie Küs­ten­ge­wäs­ser beson­ders geschützt wer­den müs­sen. Auch Heil­quel­len kön­nen von einer sol­chen Rege­lung betrof­fen sein. In sol­chen Was­ser­schutz­ge­bie­ten muss ver­mie­den wer­den, dass die geschütz­ten Gewäs­ser ver­un­rei­nigt wer­den. Dabei sind die Gewäs­ser in Schutz­zo­nen mit unter­schied­li­chen Ein­schrän­kun­gen unter­teilt. Im nähe­ren Bereich der Anla­ge besteht so bei­spiels­wei­se ein Betret- und Fahr­ver­bot, in wei­te­ren Zonen das Lagern von Schutt oder Müll und der­glei­chen mehr. Wer in oder nahe einem sol­chen Gebiet Abwas­ser­lei­tun­gen im Boden hat, soll­te spä­tes­tens hier hell­hö­rig wer­den. Beson­de­re Anfor­de­run­gen an den Was­ser­schutz wer­den zwar durch § 51 und § 52 Was­ser­schutz­ge­setz (WSG) auf Bun­des­ebe­ne fest­ge­legt, die Aus­wei­sung der Was­ser­schutz­ge­bie­te ist aller­dings Län­der­sa­che bzw. erfolgt dann im Wei­te­ren durch die jewei­li­gen Bezir­ke oder Krei­se. Eine Zusam­men­fas­sung der Was­ser­schutz­ge­bie­te in NRW fin­den Sie bei­spiels­wei­se auf die­ser Kar­te.

Wer ist betrof­fen und was sind Ihre Pflich­ten?

Damit nicht jeder Haus­halt in der Umge­bung sein Abwas­ser in geschütz­te Gewäs­ser lei­tet, besteht in NRW eine Pflicht zur Selbst­über­wa­chung. Die­se wur­de am 17. Okto­ber 2013 als “Selbst­über­wa­chungs­ver­ord­nung Abwas­ser – Süw­VO Abw” ver­ab­schie­det und setzt im Detail fest, wel­che Anfor­de­run­gen an Haus­be­sit­zer bestehen. Dar­in wer­den zwei kon­kre­te Fris­ten für die Erst­über­prü­fung (auf Zustand und Funk­ti­on) der Ent­wäs­se­rungs­an­la­gen in Was­ser­schutz­ge­bie­ten genannt: Der 31.12.2015 für Anla­gen, die vor dem 01.01.1965 errich­tet wur­den und der 31.12.2020 für alle Anla­gen, die danach gebaut wur­den. Die Süw­VO Abw legt außer­dem fest, dass anschlie­ßend im Abstand von jeweils 30 Jah­ren eine neue Prü­fung erfol­gen muss. Noch pikan­ter wird es für Neu­bau­ten: In § 8 Abs. 2 Süw­VO Abw legt die Lan­des­re­gie­rung fest, dass für Neu­bau­ten immer eine Erst­prü­fung statt­fin­den muss – unab­hän­gig davon, ob sie in einem Was­ser­schutz­ge­biet lie­gen oder eben nicht.

Das ergibt auch durch­aus Sinn, denn nicht sach­ge­recht ver­leg­te Lei­tun­gen kom­men immer wie­der mal vor und hin­ter­las­sen die gera­de ver­leg­ten Abwas­ser­lei­tun­gen bis­wei­len in einem ver­hee­ren­den Zustand. Zwar gibt der Gesetz­ge­ber hier kei­ne Frist an – der ent­spre­chen­de Pas­sus spricht ledig­lich von einer “unver­züg­li­chen” Prü­fung.
Aller­dings kann die Gemein­de not­falls ihre Sat­zungs­er­mäch­ti­gung nut­zen und eine Erst­prü­fung erzwin­gen. Bei Wei­ge­rung dro­hen Buß­gel­der; loh­nens­wert ist das also nicht. Davon abge­se­hen ist die Erst­prü­fung auch in Ihrem Sin­ne, weil sie dau­er­haft zum Wert­erhalt des Gebäu­des bei­trägt und viel Ärger mit kaput­ten Ent­wäs­se­rungs­an­la­gen erspa­ren kann.

Haben Sie Inter­es­se an einer fach­ge­rech­ten Zustand- und Funk­ti­ons­prü­fung Ihrer Ent­wäs­se­rungs­an­la­ge oder Fra­gen zu Was­ser­schutz­ge­bie­ten? Tei­len Sie uns Ihre Fra­gen oder Anre­gun­gen ger­ne mit – wir freu­en uns auf Ihre Nach­richt oder Ihren Kom­men­tar!

Bei Rück­fra­gen kön­nen Sie sich wäh­rend unse­rer Büro­zei­ten (Mo.-Fr. zwi­schen 07:00–16:30 Uhr) jeder­zeit an uns wen­den. Wäh­len Sie dafür ein­fach unse­re kos­ten­lo­se Hot­line 08000–699007. Unser Not- und Stö­rungs­dienst steht Ihnen rund um die Uhr zur Ver­fü­gung. Wir freu­en uns auf Ihren Anruf!

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4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Tyler Padleton
    29. Januar 2021 12:18

    Vie­len Dank für den Bei­trag über Was­ser­schutz­ge­bie­te. Mein Onkel hat vor kur­zem eine che­mi­sche Ana­ly­tik in einem Was­ser­schutz­ge­biet durch­füh­ren las­sen und war über das Ergeb­nis sehr erstaunt. Inter­es­sant, dass die Gemein­de not­falls ihre Sat­zungs­er­mäch­ti­gung nut­zen und eine Erst­prü­fung erzwin­gen kann.

    Antworten
    • Rückstauprofi
      30. Januar 2021 9:07

      Guten Mor­gen Herr Pad­le­ton!

      Vie­len Dank Ihren Kom­men­tar.

      Ver­ra­ten Sie uns, in wel­chem Bun­des­land bzw. Gemein­de Sie woh­nen?

      Für wei­te­re kon­kre­te Anlie­gen kon­tak­tie­ren Sie uns doch ger­ne tele­fo­nisch.

      Sie errei­chen uns wäh­rend unse­rer Geschäfts­zei­ten: Mo.-Fr.: 07:00–17:00 Uhr unter 02368–699007.
      Unse­ren Not- und Stö­rungs­dienst (kos­ten­lo­se Hot­line: Tel.: 08000–699007) errei­chen Sie rund um die Uhr!

      Ihr Team von Rück­stau­pro­fi!

      Antworten
  • Guten Tag und vie­len Dank für Ihren infor­ma­ti­ven Bei­trag zur Selbst­über­wa­chungs­ver­ord­nung.
    Ich fin­de es pri­ma, dass Sie die Öffent­lich­keit mit vali­den Infor­ma­tio­nen ver­sor­gen. In vie­len Gebie­ten scheint das Grund­was­ser ja durch Über­dün­gung der Fel­der schon belas­tet zu sein. Das nun an allen fron­ten ver­sucht wird die Ver­un­rei­ni­gung des Grund­was­sers zu mini­mie­ren, kann man nur begrü­ßen.
    Die Toch­ter von Bekann­ten hat furcht­ba­re Neu­ro­der­mi­tis und ihr Kin­der­arzt sagt das es etwas mit dem ver­un­rei­nig­tem Trink­was­ser zu tun haben kann.
    LG
    Manu

    Antworten
    • Rückstauprofi
      1. August 2019 16:12

      Hal­lo Frau Straus!

      Vie­len Dank für Ihr Inter­es­se an unse­rem Bei­trag.

      Sie beschrei­ben eine Situa­ti­on, die sich nie­mand wünscht und es bleibt tat­säch­lich zu hof­fen, dass nicht nur die Poli­tik (auf Bestre­ben der EU) enge­re Grenz­wer­te für Pes­ti­zi­de etc. defi­niert, son­dern jeder Ein­zel­ne ist gefragt, sei­nen Teil bei­zu­tra­gen Was­ser sorg­sam zu behan­deln und z.B. für intak­te Abwas­ser­an­la­gen zu sor­gen.
      Schließ­lich ern­ten wir alle die Fol­gen unse­res Han­delns – meis­tens erst zu spät.

      Alles Gute für Sie.
      Wenn Sie Fra­gen zu unse­ren Leis­tun­gen haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt mit uns auf: Tel. 08000–699007 (kos­ten­lo­se Hot­line). Im Übri­gen steht Ihnen unser Not- und Stö­rungs­dienst rund um die Uhr zur Ver­fü­gung!

      Ihr Team von Rück­stau­pro­fi!

      Antworten

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