Bild einer Überschwemmung: Wassermassen dringen durch einen Kellereingang in das Gebäude

Hoch­was­ser­schutz­ge­setz II: Was sich ändert und was Sie wis­sen müs­sen

Bereits 2017 hat der Gesetz­ge­ber eine Über­ar­bei­tung des Hoch­was­ser­schutz­ge­setz II beschlos­sen.
Wäh­rend das neue Hoch­was­ser­schutz­ge­setz II teil­wei­se schon am 6. Juli 2017 in Kraft getre­ten ist, gel­ten seit dem 5. Janu­ar 2018 auch die rest­li­chen Bestim­mun­gen – eine Über­sicht der Ände­run­gen fin­den Sie hier.

Was hat sich mit dem Hoch­was­ser­schutz­ge­setz II geän­dert?

Anders als zunächst von eini­gen Sei­ten befürch­tet, sind mit dem ver­än­der­ten Hoch­was­ser­schutz­ge­setz II Ölhei­zun­gen in Über­schwem­mungs­ge­bie­ten nicht ver­bo­ten. Weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen hat das Gesetz aller­dings inso­fern, dass es die Bestim­mun­gen für sol­che Hei­zun­gen deut­lich ver­schärft. Ölhei­zun­gen und Tanks für Heiz­öl in Über­schwem­mungs- oder Risi­ko­ge­bie­ten müs­sen dem­nach hoch­was­ser­si­cher nach­ge­rüs­tet oder ersetzt wer­den. Die Defi­ni­ti­on eines Über­schwem­mungs- oder Risi­ko­ge­biets fällt in die Ver­ant­wor­tung der ein­zel­nen Bun­des­län­der. Sie legen fest, wel­che Flä­chen bei Über­schwem­mun­gen beson­ders von Hoch­was­ser betrof­fen sind. Dabei gilt: Ist das Gebiet durch Hoch­was­ser­schutz­ein­rich­tun­gen gesi­chert, han­delt es sich um ein Risi­ko­ge­biet. Andern­falls ist es ein Über­schwem­mungs­ge­biet. Die Unter­schei­dung ist des­halb wich­tig, weil Bewoh­ner von Über­schwem­mungs­ge­bie­ten 5 Jah­re Zeit für die Nach­rüs­tung haben, sol­che in Risi­ko­ge­bie­ten haben immer­hin 15 Jah­re Zeit. Die Bun­des­re­gie­rung geht davon aus, dass in Über­schwem­mungs­ge­bie­ten bis zu 1,6 Mil­lio­nen Men­schen leben. Für Risi­ko­ge­bie­te liegt die­se Zahl sogar bei 6,1 Mil­lio­nen.

Wor­um geht es kon­kret?

Bei einer Über­schwem­mung kön­nen unge­si­cher­te Heiz­öl­tanks auf­schwim­men und das dar­in ent­hal­te­ne Öl aus­tre­ten. Mit dem Hoch­was­ser­schutz­ge­setz II ver­pflich­tet die Bun­des­re­gie­rung betrof­fe­ne Haus­be­sit­zer, ihre Tanks auf eine von zwei Arten zu sichern: Ers­tens, Sie rüs­ten den Auf­stell­raum es Öltanks inklu­si­ve der Fens­ter und Türen so auf, dass es kom­plett was­ser­dicht ist. Als zwei­te Opti­on steht offen, den Tank sel­ber gegen Ölaus­tritt zu sichern. Sie kön­nen ihn bei­spiels­wei­se geset­zes­kon­form ver­an­kern oder so auf­rüs­ten, dass auch beim Auf­schwim­men nichts aus­tritt.

Kniff­li­ger wird es bei der Neu­an­schaf­fung von Heiz­öl­an­la­gen – in Über­schwem­mungs- und Risi­ko­ge­bie­ten ist die­se näm­lich zukünf­tig ver­bo­ten. Wäh­rend bestehen­de Anla­gen moder­ni­siert wer­den müs­sen, hat der Gesetz­ge­ber neu­en Anla­gen einen Rie­gel vor­ge­scho­ben, um die enor­men Schä­den durch aus­ge­tre­te­nes Heiz­öl bei Über­flu­tun­gen ein­zu­däm­men. Die Bun­des­re­gie­rung erklärt dazu, dass bis zu 70% der Sach­schä­den bei Über­flu­tun­gen durch aus­ge­tre­te­nes Öl ent­ste­hen – dringt die­ses in das Mau­er­werk von Gebäu­den ein, sind sie oft unrett­bar beschä­digt. Zwar blei­ben Haus­be­sit­zern noch 5 bzw. 10 Jah­re Zeit für eine Moder­ni­sie­rung ihrer Anla­ge, zu viel Zeit soll­ten Sie aber nicht ver­strei­chen las­sen: Ent­spre­chend den neu­en Rege­lun­gen ist das Errich­ten einer Heiz­öl­ver­brau­cher­an­la­ge bzw. das feh­len­de, nicht recht­zei­ti­ge oder nicht vor­ge­schrie­be­ne Nach­rüs­ten einer sol­chen mit Buß­gel­dern bis 10.000 Euro belegt.


In ihrer Pres­se­mit­tei­lung zu dem ver­än­der­ten Gesetz ver­weist die Bun­des­re­gie­rung dar­auf, dass Vor­sor­ge auch in den Hän­den der Bür­ger liegt. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Maß­nah­men zum Hoch­was­ser­schutz, Rück­stau­si­che­rung und hoch­was­ser­si­che­re Öltanks.

Muss Ihre Heiz­öl­an­la­ge nach dem Hoch­was­ser­schutz­ge­setz II erneu­ert oder moder­ni­siert wer­den? Wir bera­ten Sie gern – spre­chen Sie uns dar­auf an!

Bei Rück­fra­gen kön­nen Sie sich wäh­rend unse­rer Büro­zei­ten (Mo.-Fr. zwi­schen 07:00–16:30 Uhr) jeder­zeit an uns wen­den. Wäh­len Sie dafür ein­fach unse­re kos­ten­lo­se Hot­line 08000–699007. Unser Not- und Stö­rungs­dienst steht Ihnen rund um die Uhr zur Ver­fü­gung. Wir freu­en uns auf Ihren Anruf!

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